des Tennisclubs 1971 Nidda e. V.

Fassung vom 30. März 2023

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub 1971 Nidda e.V.“ Er hat seinen Sitz in 63667 Nidda und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg unter der Nummer 2014 eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Mit Vorrang soll die Jugend für den Tennissport gewonnen und unterstützt werden.
(5 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.§ 2 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden..
(2) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, die der Vorstand nach Maßgabe einer Entschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen kann, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Nidda mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (insbesondere sportliche), mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder
Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Club besteht aus:
-Ehrenmitgliedern
-aktiven Mitgliedern
-fördernden (passiven) Mitgliedern
-jugendlichen Mitgliedern
(2) Mitglieder können auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
(3) Aktive Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Fördernde Mitglieder betreiben aktiv keinen Tennissport, sie nehmen ansonsten jedoch aktiv am Vereinsleben teil und unterstützen die Zwecke des Vereins.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.
(2) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen bedarf es der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt muss schriftlich an den Vorstand des Clubs erfolgen. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Quartals möglich. Der Vorstand kann unter bestimmtem Umständen Ausnahmen von dieser Frist zulassen.
(3) Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung
der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
(4) Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Club nachgekommen ist.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:
– bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung
– bei massivem unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhalten
– bei gröblicher Beeinträchtigung des Ansehens des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
(7) Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bei Widerspruch entscheidet diese in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds.
(8) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
(9) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Club. Verbindlichkeiten ausgeschlossener Mitglieder bleiben bestehen.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder:
Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und die sonstigen Einrichtungen im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Spiel- und Nutzungsordnungen zu benutzen
Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(2) Fördernde Mitglieder
Mit Ausnahme der Ausübung des Tennissports haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder
(3) Jugendliche
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und die sonstigen Einrichtungen im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Spiel- und Nutzungsordnungen zu benutzen.
Bis zum 16. Lebensjahr besitzen sie weder Stimm- noch Wahlrecht. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen Jugendliche an Wahlen teilnehmen und Vorstandsämter mit Ausnahme die des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand im Sinne des §26 BGB) übernehmen. Eine Vertretung der Jugendlichen durch ihre Eltern bei Wahlen oder Abstimmungen ist nicht statthaft. Allen Jugendlichen steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu. Bei der Wahl des 2. Jugendwartes, der ausschließlich von den Jugendlichen selbst gewählt wird, besitzen alle Jugendliche das aktive Wahlrecht.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Die Mitglieder haben mündliche Anweisungen des Vorstandes oder dessen Beauftragten zu befolgen. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der auf der Anlage befindlichen Kindern obliegt den gesetzlichen Vertretern oder deren Beauftragten. Entsprechendes gilt für Tierhalter. Eine Haftung übernimmt der Verein nicht.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
– die Mitteilung von Anschriftenänderungen
– Änderung der Bankverbindung
– Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
(z.B. – Beendigung der Schulausbildung, etc.)
(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 9 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Auf Vorschlag des Vorstandes werden die Beträge von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
(2) Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(3) Bei minderjährigen Mitgliedern haftet der gesetzliche Vertreter dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Der Vorstand hat das Recht, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere die Vorstands-, Geschäfts- und Kassenberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Sie beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und entscheidet über die Einführung und den Umfang einer Aufnahmegebühr.
(3) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des 2. Jugendwartes) und der Kassenprüfer.
(4) Sie entscheidet über eine Auflösung des Clubs.
(5) Alljährlich ist vom Vorstand im ersten Jahresdrittel eine ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – einzuberufen.
(6) Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Form ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. §126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zugang der Einladung beim Vereinsmitglied.
(7) Vorliegende Anträge sind im Wortlaut bekannt zu geben
(8) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag weitere Punkte zur Beratung und Beschlussfassung, sofern dies keine Änderung der Satzung zur Folge hat, mit einfacher Stimmenmehrheit zulassen.
(9) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
(10) Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft und sind in ein Protokollbuch einzutragen.
(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Leiter.
(12) Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Er bestimmt
alleine den Gang der Verhandlungen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
(13) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht gestattet.
(14) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Versammlung jedoch mit einfacher Mehrheit geheime Wahl beschließen.
(15) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(16) Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut vorgelegt werden.
(17) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe (Tagesordnung) dies beantragen. Der Vorstand muss auf Verlangen der Antragsteller die Anzahl der Stimmberechtigten mitteilen und die Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen.
(3) Angelegenheiten, die in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und verabschiedet wurden, können nicht im gleichen Jahr erneut Anlass einer weiteren außerordentlichen Versammlung sein.

§ 13 Vorstand
Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. und 2. Schriftführer
Kassenwart
1.und 2. Sportwart
1. und 2. Jugendwart
Pressewart
Veranstaltungsleiter
Technischer Leiter

§ 14 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und 1.Schriftführer Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2.Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt, Kassenwart und Schriftführer gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden..
Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt.

§ 15 Wahl und Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren oder dessen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Können Funktionen nicht besetzt werden, sind Doppelfunktionen (Personalunion) möglich, solange die Zahl der Vorstandsmitglieder über der Hälfte der vorgesehenen Anzahl liegt.. Ausgeschlossen ist die Besetzung des 1. und 2. Vorsitzenden sowie die eines Vorsitzenden und des Kassenwartes durch eine Person.
(4) Die Funktion des Veranstaltungsleiters und des Technischen Leiters kann von einem Team wahrgenommen werden.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern statt. Die Einberufung hierzu kann fernmündlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
(5) Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des ersten, oder bei dessen Verhinderung, das des zweiten Vorsitzenden.

§16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung für den Verein, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung zur Genehmigung vorzulegen.

§17 Pflichten der Vorstandsmitglieder
(1) Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Kassenwart hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten.
(3) Die Sportwarte haben den ganzen Spielbetrieb zu überwachen und zu leiten.
(4) Die Jugendwarte sind für den gesamten Spielbetrieb der jugendlichen Mitglieder verantwortlich.

§ 18 Jugend des Vereins
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
(2) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§19 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen in schriftlicher Form vorliegenden Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 20 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten und der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Empfänger
und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht.

§21 Haftung
Der Verein haftet über die bestehende Versicherung hinaus nicht gegenüber seinen Mitgliedern oder Dritten für die beim Sportbetrieb oder bei anderen Anlässen eintretenden Unfälle, Sachbeschädigungen oder Diebstähle auf dem Vereinsgelände oder bei auswärtigen Veranstaltungen.

§22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer mindestens vier Wochen vorher einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Für die Auflösung ist eine ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
(2) Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist unverzüglich gemäß Absatz 1, Satz 1 eine weitere
Versammlung einzuberufen. Zum Beschluss über die Auflösung des Clubs genügt eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Abwicklung der Vereinsgeschäfte geschieht durch den Vorstand, der bis zur beendeten Abwicklung im Amt verbleibt.